BAG - Beschluss vom 23.10.2018
1 ABR 18/17
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 156
AuR 2019, 244
BB 2019, 627
EzA ZPO 2002 § 256 Nr. 27
EzA-SD 2019, 15
NZA 2019, 341
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 09.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 TaBV 1304/16
ArbG Neuruppin, vom 26.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 6/16

Anforderungen an das Feststellungsinteresse im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren bei Streit über in der Vergangenheit liegende Maßnahmen des ArbeitgebersAnforderungen an die Bestimmtheit des Feststellungsantrages im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren

BAG, Beschluss vom 23.10.2018 - Aktenzeichen 1 ABR 18/17

DRsp Nr. 2019/2783

Anforderungen an das Feststellungsinteresse im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren bei Streit über in der Vergangenheit liegende Maßnahmen des Arbeitgebers Anforderungen an die Bestimmtheit des Feststellungsantrages im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren

Orientierungssätze: 1. Für ein Feststellungsbegehren des Betriebsrats, es habe bei einer vom Arbeitgeber in der Vergangenheit durchgeführten Maßnahme - hier: Vorschlagsrecht bei Aktienoptionen - ein Mitbestimmungsrecht bestanden, fehlt es an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse, wenn sich keine Rechtsfolgen für die Zukunft ergeben (Rn. 14 bis 16). 2. Einem Feststellungsantrag fehlt die nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderliche hinreichende Bestimmtheit, wenn sich dem Antragsinhalt - auch unter Berücksichtigung der Antragsbegründung - nicht mit entnehmen lässt, für welche betriebliche Maßnahme oder welche betriebliche Angelegenheit der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht beansprucht (Rn. 18 f.).

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Dezember 2016 - 8 TaBV 1304/16 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Zuteilung von Aktienoptionen eines ausländischen herrschenden Unternehmens.