Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbauerhandwerk vom 20.01.1994 in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 11.06.2002 (VTV-Gerüstbau) § 1 Abs. 2 Abschn. I Buchst. a, Abschn. II S. 1, Abschn. III S. 1;
Anforderungen an das Tarifmerkmal Erstellen von GerüstenVermieten von Gerüstmaterial als BereitstellenTarifliche Abgrenzung der Bauaufzüge von Gerüsten und Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik
BAG, Urteil vom 18.10.2017 - Aktenzeichen 10 AZR 327/16
DRsp Nr. 2017/17735
Anforderungen an das Tarifmerkmal "Erstellen von Gerüsten"Vermieten von Gerüstmaterial als "Bereitstellen"Tarifliche Abgrenzung der Bauaufzüge von Gerüsten und Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik
Orientierungssätze:1. Das "Erstellen von Gerüsten" iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. I Buchst. a Satz 2 VTV-Gerüstbau setzt regelmäßig Montagearbeiten voraus. Zumindest ist die Planung oder Konstruktion des Gerüsts und die Überwachung seines Aufbaus erforderlich.2. Unter den Begriff des "Bereitstellens" iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. I Buchst. a Satz 3 VTV-Gerüstbau fällt auch das Vermieten von Gerüstmaterial.3. Bauaufzüge sind weder Gerüste, Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik noch Gerüstmaterial iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. I Buchst. a Satz 3 und Satz 4 VTV-Gerüstbau.
Normenkette:
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