BAG - Urteil vom 18.10.2017
10 AZR 327/16
Normen:
Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbauerhandwerk vom 20.01.1994 in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 11.06.2002 (VTV-Gerüstbau) § 1 Abs. 2 Abschn. I Buchst. a, Abschn. II S. 1, Abschn. III S. 1;

Anforderungen an das Tarifmerkmal Erstellen von GerüstenVermieten von Gerüstmaterial als BereitstellenTarifliche Abgrenzung der Bauaufzüge von Gerüsten und Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik

BAG, Urteil vom 18.10.2017 - Aktenzeichen 10 AZR 327/16

DRsp Nr. 2017/17735

Anforderungen an das Tarifmerkmal "Erstellen von Gerüsten" Vermieten von Gerüstmaterial als "Bereitstellen" Tarifliche Abgrenzung der Bauaufzüge von Gerüsten und Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik

Orientierungssätze: 1. Das "Erstellen von Gerüsten" iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. I Buchst. a Satz 2 VTV-Gerüstbau setzt regelmäßig Montagearbeiten voraus. Zumindest ist die Planung oder Konstruktion des Gerüsts und die Überwachung seines Aufbaus erforderlich. 2. Unter den Begriff des "Bereitstellens" iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. I Buchst. a Satz 3 VTV-Gerüstbau fällt auch das Vermieten von Gerüstmaterial. 3. Bauaufzüge sind weder Gerüste, Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik noch Gerüstmaterial iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. I Buchst. a Satz 3 und Satz 4 VTV-Gerüstbau.

Normenkette: