LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.11.2020
L 21 R 322/20
Normen:
SGG § 63 Abs. 1 S. 1; SGG § 102 Abs. 2 S. 1-3; SGG § 197a Abs. 1 S. 1; VwGO § 155 Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 01.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 23 R 714/19

Anforderungen an das Vorliegen einer Klagerücknahmefiktion im sozialgerichtlichen VerfahrenUnzulässigkeit einer Betreibensaufforderung nach erfolgloser Aufforderung zur Übersendung einer Schweigepflichtsentbindungserklärung zur Sachverhaltsermittlung in einem Rechtsstreit um ErwerbsminderungsrenteKein Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei fehlenden Anhaltspunkten im Verhalten des Prozessbevollmächtigten

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.11.2020 - Aktenzeichen L 21 R 322/20

DRsp Nr. 2021/1453

Anforderungen an das Vorliegen einer Klagerücknahmefiktion im sozialgerichtlichen Verfahren Unzulässigkeit einer Betreibensaufforderung nach erfolgloser Aufforderung zur Übersendung einer Schweigepflichtsentbindungserklärung zur Sachverhaltsermittlung in einem Rechtsstreit um Erwerbsminderungsrente Kein Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei fehlenden Anhaltspunkten im Verhalten des Prozessbevollmächtigten

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 1.4.2020 aufgehoben und festgestellt, dass der Rechtsstreit S 23 R 93/19 nicht durch Klagerücknahme beendet ist. Die Kostenentscheidung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 63 Abs. 1 S. 1; SGG § 102 Abs. 2 S. 1-3; SGG § 197a Abs. 1 S. 1; VwGO § 155 Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Fortsetzung des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht (SG) Münster unter dem Aktenzeichen S 23 R 714/19 (ursprünglich: S 23 R 93/19).

Der Kläger wandte sich mit seiner ursprünglichen Klage (SG Münster, S 23 R 93/19) gegen eine Ablehnung der Gewährung der von ihm am 23.11.2017 beantragten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.