OLG Nürnberg - Beschluss vom 31.07.2019
15 W 1125/19
Normen:
GBO § 22 Abs. 1 S. 1; GBO § 29; GBO § 84 Abs. 1 S. 1; BGB § 1061 S. 1; PStG § 54 Abs. 1 S. 1; PStG § 54 Abs. 2; PStG § 55 Abs. 1 Nr. 5; PStG § 60; SGB X § 64 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
AG Hersbruck, vom 03.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen NE-439-82

Anforderungen an den Nachweis des Erlöschens eines Nießbrauchs wegen Versterbens des BerechtigtenBeweiskraft einer Nur für Rente-gebührenfrei erteilten Abschrift der Sterbeurkunde

OLG Nürnberg, Beschluss vom 31.07.2019 - Aktenzeichen 15 W 1125/19

DRsp Nr. 2019/16994

Anforderungen an den Nachweis des Erlöschens eines Nießbrauchs wegen Versterbens des Berechtigten Beweiskraft einer "Nur für Rente-gebührenfrei" erteilten Abschrift der Sterbeurkunde

Zum Nachweis gemäß § 29 GBO, dass ein Nießbrauch gemäß § 1061 Satz 1 BGB wegen Versterbens des Berechtigten erloschen ist, genügt die Vorlage der notariell beglaubigten Abschrift einer Sterbeurkunde beim Grundbuchamt auch dann, wenn diese vom Standesamt mit dem Vermerk "Nur für Rente - gebührenfrei -" versehen worden ist. 2. Die einer Personenstandsurkunde im Sinne des § 55 Abs. 1 PStG zukommende Beweiskraft (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 PStG) wird nicht dadurch eingeschränkt, dass sie gemäß § 64 Abs. 2 Satz 3 SGB X gebührenfrei erteilt wurde.3. Aus der Grundbuchordnung ergibt sich nicht, dass das Grundbuchamt die Gebühreninteressen des Standesamts zu wahren hätte und deshalb gebührenfrei erteilte Sterbeurkunden zurückweisen dürfte.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Beteiligten JXXX wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Hersbruck - Grundbuchamt - vom 03.04.2019 aufgehoben.

2.

Die Sache wird an das Amtsgericht Hersbruck - Grundbuchamt - zur Entscheidung über den Grundbuchberichtigungsantrag der Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Senats zurückverwiesen.

Normenkette:

GBO § 22 Abs. 1 S. 1; GBO § 29; GBO § 84 Abs. 1 S. 1; BGB § 1061 S. 1;