Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.06.2018 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer verhaltensbedingt begründeten Kündigung und die Pflicht zur Weiterbeschäftigung.
Der Kläger ist seit dem Oktober 1998 für die Beklagte, die als Automobilzulieferer etwa 1300 Arbeitnehmer beschäftigt, tätig, zuletzt als Mechaniker. Im Jahre 2017 erhielt der Kläger drei Abmahnungen wegen unentschuldigten Fehlens. Nachdem der Kläger vom 15.12.2017 bis 17.12.2017 erneut unentschuldigt fehlte kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29.12.2017 fristlos, hilfsweise ordentlich zum 30.06.2018 (Bl. 66 d. A.).
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