LAG Köln - Urteil vom 18.09.2019
11 Sa 560/18
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 28.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1046/18

Anforderungen an den Nachweis des Zugangs des Kündigungsschreibens

LAG Köln, Urteil vom 18.09.2019 - Aktenzeichen 11 Sa 560/18

DRsp Nr. 2020/15400

Anforderungen an den Nachweis des Zugangs des Kündigungsschreibens

1. Der Einwurf in einen Briefkasten bewirkt den Zugang einer Willenserklärung, sobald nach generalisierender Betracht nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist. 2. Macht ein Arbeitnehmer geltend, er habe den Arbeitgeber über einen Wohnungswechsel informiert, so hat er darzulegen, welche Person er wie zu welchem Zeitpunkt über den Wohnungswechsel informiert hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.06.2018 - 4 Ca 1046/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer verhaltensbedingt begründeten Kündigung und die Pflicht zur Weiterbeschäftigung.

Der Kläger ist seit dem Oktober 1998 für die Beklagte, die als Automobilzulieferer etwa 1300 Arbeitnehmer beschäftigt, tätig, zuletzt als Mechaniker. Im Jahre 2017 erhielt der Kläger drei Abmahnungen wegen unentschuldigten Fehlens. Nachdem der Kläger vom 15.12.2017 bis 17.12.2017 erneut unentschuldigt fehlte kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29.12.2017 fristlos, hilfsweise ordentlich zum 30.06.2018 (Bl. 66 d. A.).

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