LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.09.2019
8 Sa 57/19
Normen:
BGB § 611; BGB § 615;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 22.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 643/17

Anforderungen an den Nachweis des Zugangs eines Kündigungsschreibens

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.09.2019 - Aktenzeichen 8 Sa 57/19

DRsp Nr. 2020/718

Anforderungen an den Nachweis des Zugangs eines Kündigungsschreibens

1. Der Arbeitgeber hat den vollen Beweis des Zugangs einer Kündigung unter Abwesenden zu führen. 2. Bei Übermittlung des Kündigungsschreibens per Einwurfeinschreiben begründet der Einlieferungsbeleg zusammen mit der Reproduktion des Auslieferungsbelegs jedenfalls dann den Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Sendung durch Einlegen in den Briefkasten zugegangen ist, wenn der Zusteller dies glaubhaft und schlüssig als Zeuge vernommen bekundet.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 22.11.2018 - 9 Ca 643/17 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 253,85 EUR brutto Urlaubsabgeltung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2017 zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 94% und die Beklagte zu 6%. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 97% und die Beklagte zu 3%.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 615;

Tatbestand

1. 2. 1. 2.