LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.03.2020
8 Sa 239/19
Normen:
BGB § 126 Abs. 1; HGB § 74 Abs. 2; HGB § 75 a;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 10.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1349/18

Anforderungen an den Verzicht des Arbeitgebers auf ein vertragliches Wettbewerbsverbot

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.03.2020 - Aktenzeichen 8 Sa 239/19

DRsp Nr. 2020/6842

Anforderungen an den Verzicht des Arbeitgebers auf ein vertragliches Wettbewerbsverbot

Hat der Arbeitgeber unmissverständlich erklärt, auf ein vertraglich festgelegtes Wettbewerbsverbot zu verzichten, so wird er mit Ablauf eines Jahres nach Zugang der Erklärung bei dem Arbeitnehmer von der Verpflichtung zur Zahlung der Karenzentschädigung frei. Darüber hinaus setzt der Verzicht gem. § 75a HGB nicht voraus, dass auf die gesetzliche Rechtsfolge des Freiwerdens von der Verpflichtung zur Zahlung einer Karenzentschädigung nach Ablauf eines Jahres hingewiesen wird.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 10. Mai 2019 - 3 Ca 1349/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 126 Abs. 1; HGB § 74 Abs. 2; HGB § 75 a;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Zahlung einer Karenzentschädigung aus einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot.

Der Kläger war bei der Beklagten auf Grundlage des Arbeitsvertrags vom 15. Juli 2014 (Anlage K1 zur Klageschrift, Bl. 7-14 dA.) als Konstrukteur zu einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt durchschnittlich 4.491,20 € bis zum 30. Juni 2018 beschäftigt. Dieser Arbeitsvertrag beinhaltet die nachfolgende Regelung:

"§ 12 Wettbewerbsverbot

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