Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 10. Mai 2019 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Zahlung einer Karenzentschädigung aus einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot.
Der Kläger war bei der Beklagten auf Grundlage des Arbeitsvertrags vom 15. Juli 2014 (Anlage K1 zur Klageschrift, Bl. 7-14 dA.) als Konstrukteur zu einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt durchschnittlich 4.491,20 € bis zum 30. Juni 2018 beschäftigt. Dieser Arbeitsvertrag beinhaltet die nachfolgende Regelung:
"§ 12 Wettbewerbsverbot
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