Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 26.04.2018 in Sachen1
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen arbeitgeberseitigen verhaltensbedingten Kündigung mit sozialer Auslauffrist.
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