LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 05.05.2020
22 Ta 28/20
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 07.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 148/19

Anforderungen an die Begründung der Rechtswegzuständigkeit in der Klage

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.05.2020 - Aktenzeichen 22 Ta 28/20

DRsp Nr. 2020/9685

Anforderungen an die Begründung der Rechtswegzuständigkeit in der Klage

Der Klägervortrag definiert die Rechtswegzuständigkeit. Im vorliegenden aut-aut-Fall bezüglich eines bundesweit tätigen Kreditvermittlungsunternehmens ist der Vortrag des Klägers schlüssig auf ein Arbeitsverhältnis i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a ArbGG gerichtet.

In einem sog. aut-aut-Fall kommt es, ohne dass Einwendungen der beklagten Partei zu prüfen sind, allein darauf an, ob die tatsächlichen Behauptungen des Klägers, ihre Richtigkeit unterstellt, Rechtsbeziehungen oder Rechtsfolgen ergeben, für die die ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte besteht (bejaht).

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 29. November 2019 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mannheim vom 7. November 2019 - Az.: 8 Ca 148/19 wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a;

Gründe

I.

Die Beschwerde wendet sich gegen einen Rechtswegbeschluss, mit dem der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt wurde.