BAG - Urteil vom 24.05.2018
2 AZR 73/18
Normen:
KSchG § 9 Abs. 1 S. 2; KSchG § 10; GG Art. 5 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1; AGG § 12 Abs. 3; ZPO § 286 Abs. 1;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 9 Nr. 72
ArbRB 2018, 295
AuR 2018, 486
BAGE 163, 36
BB 2018, 1971
DB 2018, 2249
EzA KSchG § 9 n.F. Nr. 70
EzA-SD 2018, 7
MDR 2018, 1256
NJW 2018, 3131
NZA 2018, 1131
ZIP 2018, 1801
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 18.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 879/16
ArbG Hagen, vom 14.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2341/15

Anforderungen an die Begründung eines erfolgreichen Auflösungsantrages trotz gerichtlich festgestellter Sozialwidrigkeit der KündigungWiederholungsgefahr pflichtwidrigen Verhaltens trotz Abmahnung Grund für gerichtliche Auflösung des ArbeitsverhältnissesBewusst wahrheitswidrige Erklärungen des Arbeitnehmers als Grund für gerichtliche Auflösung des ArbeitsverhältnissesSchuldhaft gesetzte Auflösungsgründe und Bemessung der Höhe der Abfindung bei gerichtlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses

BAG, Urteil vom 24.05.2018 - Aktenzeichen 2 AZR 73/18

DRsp Nr. 2018/10512

Anforderungen an die Begründung eines erfolgreichen Auflösungsantrages trotz gerichtlich festgestellter Sozialwidrigkeit der Kündigung Wiederholungsgefahr pflichtwidrigen Verhaltens trotz Abmahnung Grund für gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses Bewusst wahrheitswidrige Erklärungen des Arbeitnehmers als Grund für gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses Schuldhaft gesetzte Auflösungsgründe und Bemessung der Höhe der Abfindung bei gerichtlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Der Arbeitgeber kann sich zur Begründung eines Auflösungsantrags nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG auf Gründe berufen, auf die er zuvor - erfolglos - die Kündigung gestützt hat. Allerdings muss er im Einzelnen vortragen, weshalb die unzureichenden Kündigungsgründe einer den Betriebszwecken dienlichen weiteren Zusammenarbeit entgegenstehen sollen. Orientierungssätze: 1. Der Arbeitgeber kann sich zur Begründung eines Auflösungsantrags nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG auf Gründe berufen, die er zuvor - erfolglos - zur Rechtfertigung der Kündigung herangezogen hat. Sein darauf bezogenes Vorbringen muss aber so beschaffen sein, dass sich das Gericht, wollte es die Auflösung des Arbeitsverhältnisses hierauf stützen, nicht in Widerspruch zu seiner Beurteilung des Kündigungsgrundes als unzureichend setzen müsste (Rn. 19).