BAG - Urteil vom 09.05.2023
3 AZR 174/22
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; BGB § 313; BGB § 613a Abs. 1; TA Alt (i.d.F.v. 25.04.1990) § 6 Nr. 1; TA Alt (i.d.F.v. 25.04.1990) § 12 Nr. 1; TA Alt (i.d.F.v. 25.04.1990) § 13 Nr. 1; TA Alt (i.d.F.v. 25.04.1990) § 16 Nr. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2023, 265
BB 2023, 2298
DB 2023, 2251
EzA-SD 2023, 7
NZA-RR 2023, 677
ZIP 2023, 2059
ZInsO 2023, 2447
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 25.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 21/21
ArbG Hamburg, vom 17.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 90/20

Anforderungen an die BerufungsbegründungAuslegung Allgemeiner GeschäftsbedingungenVersorgungszusage im BetriebsübergangDynamischer Übergang der Versorgungszusage im Fall des Betriebsübergangs nach § 613a BGB

BAG, Urteil vom 09.05.2023 - Aktenzeichen 3 AZR 174/22

DRsp Nr. 2023/9566

Anforderungen an die Berufungsbegründung Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen Versorgungszusage im Betriebsübergang Dynamischer Übergang der Versorgungszusage im Fall des Betriebsübergangs nach § 613a BGB

Orientierungssätze: 1. Stellt eine Versorgungsordnung auf das zuletzt bezogene Monatsbruttogehalt unter Ausschluss von Gratifikationen wie Weihnachts-, Urlaubs- und Kindergeld und sonstige Zulagen ab, ist sie bereits nach dem Wortlaut dahin auszulegen, dass das zuletzt bezogene Monatsbruttogehalt maßgeblich ist. Entscheidend ist damit das im letzten Monat vor dem Leistungsbeginn bezogene, geschuldete Bruttomonatsgehalt. Der Begriff des monatlichen Bruttogehalts bezieht sich auf die monatliche Zahlungsweise und den monatlichen Abrechnungszeitraum (Rn. 31). 2. Der Erwerber eines Betriebs tritt nach § 613a Abs. 1 BGB in die zugunsten der übernommenen Arbeitnehmer gegebenen Versorgungsversprechen ein. Er wird Schuldner des Versprechens und der sich daraus ergebenden Verpflichtungen auf Gewährung einer Betriebsrente bei Eintritt des Versorgungsfalls. Der neue Inhaber tritt in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein und damit auch in die Versorgungszusage und ggf. hierauf bezogene Absprachen (Rn. 33).