LAG Hamburg - Urteil vom 18.06.2020
1 Sa 6/20
Normen:
ZPO § 520; GG Art. 9 Abs. 3; MTV für die Arbeitnehmer/innen in den Brauereien in Hamburg und Schleswig-Holstein v. 29.10.2005 § 5 Nr. 4; MTV für die Arbeitnehmer/innen in den Brauereien in Hamburg und Schleswig-Holstein v. 29.10.2005 § 7 Nr. 1b; MTV für die Arbeitnehmer/innen in den Brauereien in Hamburg und Schleswig-Holstein v. 29.10.2005 § 8 Nr. 2 und Nr. 5-6; MTV für die Arbeitnehmer/innen in den Brauereien in Hamburg und Schleswig-Holstein v. 29.10.2005 § 9 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 27.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 288/19

Anforderungen an die BerufungsbegründungTarifautonomie und weiter Gestaltungsspielraum der TarifvertragsparteienSachliche Gründe für die unterschiedliche Höhe des tariflichen Zuschlags bei Nachtarbeit und bei Nachtschichtarbeit

LAG Hamburg, Urteil vom 18.06.2020 - Aktenzeichen 1 Sa 6/20

DRsp Nr. 2021/13046

Anforderungen an die Berufungsbegründung Tarifautonomie und weiter Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien Sachliche Gründe für die unterschiedliche Höhe des tariflichen Zuschlags bei Nachtarbeit und bei Nachtschichtarbeit

1) Weist ein mit der Berufung angegriffenes Urteil Ansprüche wegen Nicht-Einhaltung von Ausschlussfristen zurück, muss sich die Berufungsbegründung damit auseinandersetzen. Geschieht dieses nicht, ist die Berufung hinsichtlich dieser Ansprüche unzulässig. 2) Es liegen hinreichende Differenzierungsgründe für die unterschiedliche Höhe der Zulagen für Nachtarbeit und für Nachtschichtarbeit nach § 9 MTV Brauereien Hamburg und Schleswig-Holstein vor.

1. Den Tarifvertragsparteien als selbstständigen Grundrechtsträgern kommt durch die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum bei ihrer Normsetzung zu. Sie haben eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten, betroffenen Interessen und Rechtsfolgen.