BAG - Urteil vom 17.01.2018
5 AZR 205/17
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs.1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 887 Abs. 1; ZPO § 887 Abs. 4; BGB § 288 Abs. 1; BGB § 288 Abs. 4; SGB II § 33 Abs. 1; SGB II § 33 Abs. 5; SGB X § 115 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 288 Nr. 5
AuR 2018, 382
BB 2018, 1331
BB 2018, 2302
BFH/NV 2018, 928
DB 2018, 1415
EzA BGB 2002 § 249 Nr. 1
EzA-SD 2018, 9
NZA 2018, 784
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 28.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 475/14
ArbG Dessau-Roßlau, vom 02.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 80/14

Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrages im ZivilprozessDifferenzhypothese zur Ermittlung eines VermögensschadensSachliche und zeitliche Kongruenz von Entgeltanspruch und SozialleistungSicherung des Existenzminimums durch das Sozialstaatsprinzip bei Bedürftigkeit des Betroffenen

BAG, Urteil vom 17.01.2018 - Aktenzeichen 5 AZR 205/17

DRsp Nr. 2018/6168

Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrages im Zivilprozess Differenzhypothese zur Ermittlung eines Vermögensschadens Sachliche und zeitliche Kongruenz von Entgeltanspruch und Sozialleistung Sicherung des Existenzminimums durch das Sozialstaatsprinzip bei Bedürftigkeit des Betroffenen

Durch die Rückzahlung von Leistungen nach dem SGB II wegen einer verspäteten Lohnzahlung entsteht dem Arbeitnehmer kein (weiterer) Verzugsschaden. Orientierungssätze: 1. Der Antrag auf Freistellung von einer auf Geldleistung gerichteten Verbindlichkeit setzt für seine Zulässigkeit die bestimmte Angabe von Grund und Höhe der Schuld, von der freigestellt werden soll, voraus. 2. Ob ein Vermögensschaden eingetreten ist, bemisst sich zunächst nach der Differenzhypothese durch Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne dieses Ereignis bestünde. Die Differenzhypothese ist aber nur Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob ein Schaden eingetreten ist, sie muss stets einer normativen Kontrolle unterzogen werden. Erforderlich ist eine wertende Überprüfung des anhand der Differenzhypothese gewonnenen Ergebnisses gemessen am Schutzzweck der Haftung und an der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes.