LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 01.10.2020 17 Sa 7/20
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1; Manteltarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden § 6.4;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 15.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 358/18
Anforderungen an die Bestimmtheit eines auf mehrere prozessuale Ansprüche gestützten einheitlichen KlagebegehrensBerücksichtigung von Zuschlägen für Spät- und Nachtarbeit bei der tariflichen Verdienstsicherung im Alter im Geltungsbereich des Manteltarifvertrages der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.10.2020 - Aktenzeichen 17 Sa 7/20
DRsp Nr. 2020/16404
Anforderungen an die Bestimmtheit eines auf mehrere prozessuale Ansprüche gestützten einheitlichen KlagebegehrensBerücksichtigung von Zuschlägen für Spät- und Nachtarbeit bei der tariflichen Verdienstsicherung im Alter im Geltungsbereich des Manteltarifvertrages der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden
1. Stützt ein Kläger sein einheitliches Klagebegehren auf mehrere prozessuale Ansprüche, muss eine Rangfolge der zu prüfenden Streitgegenstände angegeben werden, andernfalls fehlt es an der notwendigen streitgegenständlichen Bestimmtheit iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2ZPO.2. Mit einer Elementenfeststellungsklage kann auch der Umfang der Leistungspflicht des Arbeitgebers im Rahmen der Alterssicherung (Einbeziehung von Zuschlägen für Spät- und Nachtarbeit) geklärt werden.
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