BAG - Urteil vom 02.08.2018
6 AZR 437/17
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; ZPO § 139; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; TVöD -K § 6.1;
Fundstellen:
BAGE 163, 205
BB 2019, 51
EzA ZPO 2002 § 253 Nr. 10
EzA-SD 2019, 13
EzA-SD 2019, 15
NZA 2019, 641
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 20.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 248/16
ArbG Düsseldorf, vom 15.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 5978/15

Anforderungen an die Bestimmtheit eines Feststellungs- oder Leistungsantrages im ZivilprozessUnzulässigkeit einer alternativen Klagehäufung bei unterbliebener Festlegung der Rangfolge der KlagegründeStreitgegenstandsbegriff nach Bildung einer Rangfolge der vorgetragenen KlagegründeGestaltungsspielraum und Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien bei ihrer tariflichen Normsetzung

BAG, Urteil vom 02.08.2018 - Aktenzeichen 6 AZR 437/17

DRsp Nr. 2018/18587

Anforderungen an die Bestimmtheit eines Feststellungs- oder Leistungsantrages im Zivilprozess Unzulässigkeit einer alternativen Klagehäufung bei unterbliebener Festlegung der Rangfolge der Klagegründe Streitgegenstandsbegriff nach Bildung einer Rangfolge der vorgetragenen Klagegründe Gestaltungsspielraum und Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien bei ihrer tariflichen Normsetzung

1. Eine alternative Klagehäufung, bei der der Kläger ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt, ist grundsätzlich unzulässig. 2. Der Kläger muss zur Vermeidung einer Klageabweisung als unzulässig eine Rangfolge bilden, in der er mehrere prozessuale Ansprüche zur Prüfung durch das Gericht stellen will. Das kann er auch konkludent und noch im Verlauf des Verfahrens einschließlich der Revisionsinstanz tun. Fehlt eine Rangfolgebestimmung, hat das Gericht auf die mangelnde Bestimmtheit hinzuweisen und auf eine zulässige Antragstellung hinzuwirken (§ 139 ZPO). Orientierungssätze: