LAG Köln - Urteil vom 20.12.2019
10 Sa 241/19
Normen:
LPVG NW; TzBfG;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 27.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 6939/18

Anforderungen an die Beteiligung des Personalrats bei der Befristung eines Arbeitsverhältnisses

LAG Köln, Urteil vom 20.12.2019 - Aktenzeichen 10 Sa 241/19

DRsp Nr. 2020/12314

Anforderungen an die Beteiligung des Personalrats bei der Befristung eines Arbeitsverhältnisses

1. Zur ordnungsgemäßen Beteiligung des Personalrats bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen gemäß § 72 LPVG NW2. Zum Vorbeschäftigungsverbot nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG3. Zur Befristungsvoraussetzung nach § 14 Abs. 3 TzBfG

1. Gem. § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LPVG NW hat der Personalrat bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen mitzubestimmen. 2. Da der Personalrat unter anderem prüfen soll, ob im Interesse des Arbeitnehmers wegen der in Aussicht genommenen Befristungsgründe eine längere Vertragslaufzeit vereinbart werden kann, genügt eine Anhörung des Personalrats zu einer beabsichtigten sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 3 TzBfG ohne Bezugnahme konkret auf diese Vorschriften nicht den Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Personalratsbeteiligung gem. § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LPVG NW. 3. Eine solche Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats führt zur Unwirksamkeit der Befristungsabrede.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.02.2019 - 7 Ca 6939/18 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

LPVG NW; TzBfG;

Tatbestand

1. 2.