BVerwG - Beschluss vom 13.02.2020
5 PB 9.19
Normen:
ArbGG § 72a Abs. 3 S. 2 Nr. 1; HmbPersVG § 80 Abs. 2; HmbPersVG § 80 Abs. 4; HmbPersVG § 87 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
OVG Hamburg, vom 29.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Bf 4/19

Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage; Voraussetzungen einer Maßnahme im Sinne des Personalvertretungsrechts im Hinblick auf die Mitbestimmung des Personalrats; Maßnahmecharakter von Dienstplanänderungen wegen Tausches der Dienste und wegen kurzfristigen krankheitsbedingten Ausfalls einzelner Beschäftigter; Voraussetzungen des Mitbestimmungsrechts

BVerwG, Beschluss vom 13.02.2020 - Aktenzeichen 5 PB 9.19

DRsp Nr. 2020/5704

Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage; Voraussetzungen einer Maßnahme im Sinne des Personalvertretungsrechts im Hinblick auf die Mitbestimmung des Personalrats; Maßnahmecharakter von Dienstplanänderungen wegen Tausches der Dienste und wegen kurzfristigen krankheitsbedingten Ausfalls einzelner Beschäftigter; Voraussetzungen des Mitbestimmungsrechts

Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen des § 72a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ArbGG muss sich eine Beschwerde zum Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 1 HmbPersVG bei Änderung eines bestehenden Dienstplanes wegen übereinstimmender Wünsche einzelner Beschäftigter, ihren vorgesehenen Dienst zu tauschen, oder wegen eines krankheitsbedingten Ausfalls einzelner Beschäftigter mit der Frage befassen, ob sich eine solche Dienstplanänderung überhaupt als Maßnahme im Sinne des Personalvertretungsrechts (hier als Maßnahme im Sinne von § 80 Abs. 2 HmbPersVG) darstellt. Denn nach § 80 Abs. 4 HmbPersVG bedarf allein eine Maßnahme - unter der weiteren Voraussetzung, dass sie der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt - der Zustimmung des Personalrats.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2019 wird verworfen.

Normenkette:

ArbGG § 72a Abs. 3 S. 2 Nr. 1; HmbPersVG § 80 Abs. 2; HmbPersVG § 80 Abs. 4;