Die Berufung des Klägers gegen das am 5. Oktober 2016 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gießen wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die im Berufungsrechtszug entstandenen Kosten zu tragen.
Das angefochtene Urteil des Landgerichts vom 05.10.2016 und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger begehrt von den Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld sowie die Feststellung ihrer Verpflichtung zum Ersatz seines materiellen gegenwärtigen und zukünftigen Schadens wegen einer vorgeblich fehlerhaften ärztlichen Behandlung. Zudem macht er außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren geltend.
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