OLG Düsseldorf - Urteil vom 03.09.2019
23 U 106/18
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 675 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 05.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 165/16

Anforderungen an die Darlegung der haftungsausfüllenden Kausalität bei Beratungsverschulden eines Steuerberaters

OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.09.2019 - Aktenzeichen 23 U 106/18

DRsp Nr. 2020/11272

Anforderungen an die Darlegung der haftungsausfüllenden Kausalität bei Beratungsverschulden eines Steuerberaters

Die Grundsätze der konsolidierten Schadensbetrachtung sind auch in den Fällen anzuwenden, in denen der Mandant aufgrund einer steuerlichen Gestaltungsberatung Vermögenswerte nicht in eine eigennützige, sondern in eine gemeinnützige Stiftung einbringt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 05.06.2018 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BGB § 675 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1;

Gründe

A.