LAG Köln - Urteil vom 11.07.2019
7 Sa 77/19
Normen:
AÜG § 1 Abs. 3; AÜG § 9; AÜG § 10; GewO § 106;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 05.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1458/18

Anforderungen an die Darlegung des Zustandekommens eines Arbeitsverhältnisses aufgrund illegaler Arbeitnehmerüberlassung

LAG Köln, Urteil vom 11.07.2019 - Aktenzeichen 7 Sa 77/19

DRsp Nr. 2020/9689

Anforderungen an die Darlegung des Zustandekommens eines Arbeitsverhältnisses aufgrund illegaler Arbeitnehmerüberlassung

Zur Frage einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung bei der Deutschen Post

Wer geltend macht, aufgrund (illegaler) Arbeitnehmerüberlassung sei ein Arbeitsverhältnis mit dem entleihenden Unternehmen zustande gekommen, hat zumindest darzulegen, dass er in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert war und Weisungen unterlag (hier: verneint).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 05.12.2018 in Sachen 4 Ca 1458/18 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AÜG § 1 Abs. 3; AÜG § 9; AÜG § 10; GewO § 106;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob eine von der Beklagten zu 1. am 25.06.2018 zum 30.09.2018 ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung "das Arbeitsverhältnis des Berufungsklägers" aufgelöst, oder ob dieses über den 30.09.2018 hinaus fortbestanden hat, ob zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2. seit dem 01.10.1990 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht und ob die Beklagte zu 2. verpflichtet war/ist, den Kläger über den 31.12.2018 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen zu beschäftigen.

1. 2. 3.