Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 05.12.2018 in Sachen
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob eine von der Beklagten zu 1. am 25.06.2018 zum 30.09.2018 ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung "das Arbeitsverhältnis des Berufungsklägers" aufgelöst, oder ob dieses über den 30.09.2018 hinaus fortbestanden hat, ob zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2. seit dem 01.10.1990 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht und ob die Beklagte zu 2. verpflichtet war/ist, den Kläger über den 31.12.2018 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen zu beschäftigen.
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