LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 25.02.2019
5 Ta 262/19
Normen:
ZPO §§ 80 ff.; ZPO § 269 Abs. 4;
Fundstellen:
AuR 2019, 291
NZA-RR 2019, 444
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 04.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1717/17

Anforderungen an die Form der ProzessvollmachtWirksamkeit der Rücknahme der von einem vollmachtlos handelnden Vertreter erhobenen Klage

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.02.2019 - Aktenzeichen 5 Ta 262/19

DRsp Nr. 2019/6293

Anforderungen an die Form der Prozessvollmacht Wirksamkeit der Rücknahme der von einem vollmachtlos handelnden Vertreter erhobenen Klage

1. Die Prozessvollmacht kann formlos durch Erklärung gegenüber dem Prozessbevollmächtigten erteilt werden. Auch im Parteiprozess ist im Zweifel eine nicht bloß auf einzelne Prozesshandlungen bezogene Vollmacht erteilt. 2. Eine von einem vollmachtslos handelnden Vertreter erhobene Klage kann wirksam von diesem zurückgenommen werden.

I. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Potsdam vom 4. Dezember 2018 - 3 Ca 1717/17 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO §§ 80 ff.; ZPO § 269 Abs. 4;

Gründe:

I.