Der Antrag der Beklagten vom 02.03.2020 auf Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist wird zurückgewiesen.
2.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 07.02.2019 -
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
4Die Revisionsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Vergütung für Februar 2018 sowie einen Anspruch der Beklagten auf Zahlung einer Vertragsstrafe.
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