LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 12.03.2020
17 Sa 12/19
Normen:
ZPO § 130a Abs. 3 Alt. 2; ZPO § 519 Abs. 4; ZPO § 233;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 16
NZA 2020, 896
NZA-RR 2020, 377
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 07.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 127/18
BAG, - Vorinstanzaktenzeichen 5 AZB 23/20

Anforderungen an die Form einer über das besondere elektronische Anwaltspostfach übermittelten Berufungsschrift

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.03.2020 - Aktenzeichen 17 Sa 12/19

DRsp Nr. 2020/8535

Anforderungen an die Form einer über das besondere elektronische Anwaltspostfach übermittelten Berufungsschrift

Eine Berufungsschrift, die über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) übermittelt wird, muss zusätzlich von der verantwortenden Person (einfach) signiert worden sein, um den Anforderungen des § 130a Abs. 3 Alt. 2 ZPO zu genügen. An einer solchen Signatur fehlte es im vorliegenden Fall, weil am Ende der Berufungsschrift nicht der Name des verantwortenden Rechtsanwalts, sondern nur das Wort "Rechtsanwalt" wiedergegeben war.

Tenor

1.

Der Antrag der Beklagten vom 02.03.2020 auf Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist wird zurückgewiesen.

2.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 07.02.2019 - 2 Ca 127/18 - wird als unzulässig verworfen.

3.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4

Die Revisionsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 130a Abs. 3 Alt. 2; ZPO § 519 Abs. 4; ZPO § 233;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Vergütung für Februar 2018 sowie einen Anspruch der Beklagten auf Zahlung einer Vertragsstrafe.