LAG Köln - Urteil vom 15.11.2019
4 Sa 771/18
Normen:
BGB § 125 S. 1; BGB § 126; BGB § 145; MTV Aviation § 2 Abs. 2;
Fundstellen:
NZA-RR 2020, 82
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 11.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 1367/18

Anforderungen an die Form von Änderungen von Arbeitsverträgen im Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen

LAG Köln, Urteil vom 15.11.2019 - Aktenzeichen 4 Sa 771/18

DRsp Nr. 2020/549

Anforderungen an die Form von Änderungen von Arbeitsverträgen im Geltungsbereich des "Manteltarifvertrages für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen"

Die Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 2 des „Manteltarifvertrages für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen“ vom 11.09.2013 (MTV Aviation) enthält nur ein deklaratorisches und kein konstitutives Schriftformerfordernis, so dass Änderungen von Arbeitsverträgen, die nicht schriftlich iSv. § 126 BGB erfolgen, wegen dieser Tarifregelung nicht gemäß § 125 Satz 1 BGB unwirksam sind.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.10.2018 (14 Ca 1367/18) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 1 des angefochtenen Urteils wie folgt neu gefasst wird:

„Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Teminalmanager (Einsatzleiter) zu beschäftigen.“.

2.

Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 125 S. 1; BGB § 126; BGB § 145; MTV Aviation § 2 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die vertragsgemäße Beschäftigung des Klägers als sog. Terminalmanager (Einsatzleiter).