BSG - Beschluss vom 25.10.2023
B 6 KA 2/23 B
Normen:
SGB V § 103 Abs. 4 S. 4;
Vorinstanzen:
SG Saarbrücken, vom 05.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 6/18
LSG Saarland, vom 30.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 KA 1/21

Anforderungen an die Fortführung einer Vertragsarztpraxis hinsichtlich Erteilung einer Nachfolgezulassung

BSG, Beschluss vom 25.10.2023 - Aktenzeichen B 6 KA 2/23 B

DRsp Nr. 2024/3250

Anforderungen an die Fortführung einer Vertragsarztpraxis hinsichtlich Erteilung einer Nachfolgezulassung

1. Bei den auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung gerichteten Vornahmesachen sind grundsätzlich alle Änderungen der Sachlage bis zur mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz zu berücksichtigen. 2. Eine Praxis wird nur dann im Sinne des § 103 Abs. 4 SGB V fortgeführt, wenn der sich um eine Praxisnachfolge bewerbende Arzt am bisherigen Praxisstandort als Vertragsarzt tätig werden will.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 30. November 2022 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 10.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 120 000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 103 Abs. 4 S. 4;

Gründe

I

Die Klägerin, eine aus mehreren zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Fachärzten für Radiologie bestehende Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) mit Praxissitz in S, wendet sich als unterlegene Mitbewerberin gegen die Erteilung einer Nachfolgezulassung für zwei Vertragsarztsitze an die zu 1. beigeladene GbR sowie die dieser zeitgleich erteilten Anstellungsgenehmigungen.