LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.02.2020
5 Sa 311/19
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 174 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 04.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 261/19

Anforderungen an die Mitteilung der Bevollmächtigung i.S. von § 174 S. 2 BGB

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.02.2020 - Aktenzeichen 5 Sa 311/19

DRsp Nr. 2020/6102

Anforderungen an die Mitteilung der Bevollmächtigung i.S. von § 174 S. 2 BGB

Im Geschäftsbereich eines öffentlichen Arbeitgebers genügt es nicht den Anforderungen an die Mitteilung der Bevollmächtigung i.S. von § 174 S. 2 BGB, wenn in einem Organisationsplan aufgeführt ist, dass der Leiter eines bestimmten Dezernats zur Wahrnehmung der Arbeitgeberstellung berufen ist, der aktuelle Inhaber der Stelle jedoch nicht namentlich benannt wird.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 4. Juni 2019, Az. 8 Ca 261/19, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; BGB § 174 S. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch außerordentliche Kündigung beendet worden ist.

1. 2. 3. 4.