BSG - Beschluss vom 27.10.2023
B 1 KR 15/22 B
Normen:
SGB V § 108;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 03.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 425/14

Anforderungen an die Qualifikation und die Verfügbarkeit von Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern auf neonatologischen Intensivstationen; Vorgabe eines Pflegepersonalschlüssels

BSG, Beschluss vom 27.10.2023 - Aktenzeichen B 1 KR 15/22 B

DRsp Nr. 2024/908

Anforderungen an die Qualifikation und die Verfügbarkeit von Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern auf neonatologischen Intensivstationen; Vorgabe eines Pflegepersonalschlüssels

Tenor

Die Beschwerden der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. Dezember 2021 werden als unzulässig verworfen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zu einem Zwölftel.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2,5 Millionen Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 108;

Gründe

I

Die Klägerinnen sind Rechtsträger von nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern mit von ihrem Versorgungsauftrag erfassten neonatologischen Intensivstationen, die fortlaufend Behandlungen durchführen. Sie wenden sich im Wege der Feststellungsklagen gegen Regelungen des beklagten Gemeinsamen Bundesausschusses (im Folgenden: GBA), die Anforderungen an die Qualifikation und die Verfügbarkeit von Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern auf neonatologischen Intensivstationen stellen und einen Pflegepersonalschlüssel vorgeben. Die Regelungen finden sich in der Richtlinie des GBA über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Versorgung von Früh- und Reifgeborenen gemäß § 136 Abs 1 Nr 2 SGB V in Verbindung mit § 92 Abs 1 Satz 2 Nr 13 SGB V .

I.2.2 (5) (6) Il.2.2 (5) (6)