BAG - Urteil vom 24.01.2017
1 AZR 774/14
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 5; BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 307; BGB § 308 Nr. 4; BGB § 315 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
AP BGB § 308 Nr. 10
DB 2017, 1523
EzA BGB 2002 § 308 Nr. 14
EzA-SD 2017, 10
NJW 2017, 10
NJW 2017, 3181
NZA 2017, 777
Vorinstanzen:
LAG München, vom 05.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 934/13
ArbG Kempten, vom 28.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 614/13

Anforderungen an die RevisionsbegründungInhaltskontrolle und Ausübungskontrolle bei Widerrufsvorbehalten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

BAG, Urteil vom 24.01.2017 - Aktenzeichen 1 AZR 774/14

DRsp Nr. 2017/6658

Anforderungen an die Revisionsbegründung Inhaltskontrolle und Ausübungskontrolle bei Widerrufsvorbehalten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Orientierungssätze: 1. Nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Entscheidet das Berufungsgericht über mehrere Streitgegenstände mit eigenständiger Begründung, muss die Revision zu jedem Streitgegenstand begründet werden. Fehlt zu einem Streitgegenstand eine den Anforderungen des § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO entsprechende Begründung, ist die Revision insoweit unzulässig. 2. Ein in einer allgemeinen Geschäftsbedingung enthaltener Widerrufsvorbehalt unterliegt neben einer Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB der Ausübungskontrolle nach § 315 Abs. 1 BGB. Die widerrufliche Leistung muss nach Art und Höhe angegeben sein. Die Vertragsklausel muss außerdem die Richtung angegeben, aus welchem Grund der Widerruf möglich sein soll.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 5. August 2014 - 7 Sa 934/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ArbGG § 72 Abs. 5; BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 307; BGB § 308 Nr. 4; BGB § 315 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung von Weihnachtsgeld für das Jahr 2012.