LAG Nürnberg - Urteil vom 13.11.2020
1 Sa 252/20
Normen:
BMT-G II Bezirkstarifvertrag Nr. 2 Lohngruppenverzeichnis;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 20.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 5592/19

Anforderungen an die tariflichen Tätigkeiten zur Wartung und Instandsetzung einer großen Kläranlage nach Lohngruppe 7 Nr. 1.11 Buchst. a) des Bezirkstarifvertrags

LAG Nürnberg, Urteil vom 13.11.2020 - Aktenzeichen 1 Sa 252/20

DRsp Nr. 2021/3397

Anforderungen an die tariflichen Tätigkeiten zur Wartung und Instandsetzung einer großen Kläranlage nach Lohngruppe 7 Nr. 1.11 Buchst. a) des Bezirkstarifvertrags

Arbeiten am Kanalnetz stellen keine "Wartung und Instandsetzung" einer Kläranlage im Sinne der Fallgruppe 1.11 Buchstabe a. der Lohngruppe 7 des Bezirkstarifvertrags Nr. 2 zum BMT-G II dar.

Werden im Bereich einer großen Kläranlage eine Vielzahl von Tätigkeiten zum einwandfreien Funktionieren der Anlage ausgeführt, ist im Hinblick auf die Lohngruppe 7 Nr. 1.11. Buchst. a) des Bezirkstarifvertrages zu prüfen, welche Tätigkeiten speziell für die "Wartung und Instandsetzung" der Kläranlage erforderlich sind. Entfallen z.B. Tätigkeiten am Kanalnetz, das Erheben von Messwerten im Labor, Kamerabefahrungen, das Pflegen der Grünanlagen, Rattenbekämpfung, die Überwachung von Tiefbauarbeiten und Kanalsanierungen zu mehr als 50 % auf die Gesamtarbeitszeit des Klägers, erfüllt er nicht die Vorgaben der Lohngruppe 7 Nr. 1.11 Buchst. a) des Bezirkstarifvertrags.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 20.05.2020, Az. 4 Ca 5592/19, wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BMT-G II Bezirkstarifvertrag Nr. 2 Lohngruppenverzeichnis;

Tatbestand: