LAG Düsseldorf - Urteil vom 22.05.2019
7 Sa 159/18
Normen:
BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 08.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 3392/17

Anforderungen an die Vereinbarung der Geltung des Abkommens über die ERA-Entgelte der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-WestfalensAuslegung arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf die für die Gesellschaft jeweils geltenden Tarifverträge im Arbeitsvertrag

LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.05.2019 - Aktenzeichen 7 Sa 159/18

DRsp Nr. 2019/15640

Anforderungen an die Vereinbarung der Geltung des Abkommens über die ERA-Entgelte der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens Auslegung arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf die "für die Gesellschaft jeweils geltenden Tarifverträge" im Arbeitsvertrag

Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel; Abgrenzung zwischen einer Wissens- und einer Willenserklärung

Eine Klausel im vorformulierten Arbeitsvertrag, wonach auf das Arbeitsverhältnis unabhängig von einer Gewerkschaftszugehörigkeit des Arbeitnehmers die für die Gesellschaft jeweils geltenden Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung finden, stellt eine große dynamische Verweisungsklausel auf die jeweils geltenden Tarifverträge dar. Soweit im Anschluss daran bestimmte Tarifverträge aufgeführt werden, handelt es sich um eine reine Wissenserklärung und nicht um eine Willenserklärung, die auf Herbeiführung eines rechtsgeschäftlichen Erfolges gerichtet ist.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 08.02.2018, 15 Ca 3392/17, abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611;

Tatbestand

1. 2. 3. 4. 5.