OLG Stuttgart - Urteil vom 22.12.2020
6 U 276/19
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 23.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 102/19

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages zur Finanzierung eines Pkw-KaufsUmfang der Gesetzlichkeitsfiktion wegen Gebrauchs der Musterbelehrung

OLG Stuttgart, Urteil vom 22.12.2020 - Aktenzeichen 6 U 276/19

DRsp Nr. 2021/317

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages zur Finanzierung eines Pkw-Kaufs Umfang der Gesetzlichkeitsfiktion wegen Gebrauchs der Musterbelehrung

Hat der Darlehensgeber beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages zur Finanzierung eines Pkw-Kaufs eine Belehrung entsprechend dem vollen Wortlaut der Musterbelehrung gem. Art. 247 § 6 EGBGB erteilt und ergibt sich eine Abweichung allein daraus, dass in der Widerrufsinformation noch ein weiterer, tatsächlich nicht abgeschlossener Versicherungsvertrag aufgeführt ist, weil der Verbraucher von der ihm angebotenen Restschuldversicherung nicht Gebrauch gemacht hat, so ist ihm gem. Treu und Glauben (§ 242 BGB) die Berufung auf diesen geringfügigen und im Ergebnis folgenlosen Verstoß versagt.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 23.5.2019 wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens:

-

bis zum 1.12.2020: bis zu 30.000 €,

-

danach: bis 19.000 €

Normenkette:

BGB § 488 Abs. 1; EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2;

Gründe

I.

1. 2. 3. 4. 1. 2.