OLG Brandenburg - Urteil vom 22.02.2019
4 U 8/17
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB a.F. § 355 Abs. 3 S. 3; BGB a.F. § 495 Abs. 1; BGB § 242;
Fundstellen:
WM 2020, 260
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 13.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 286/15

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines VerbraucherdarlehensvertragesVerwirkung des Widerrufsrechts

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.02.2019 - Aktenzeichen 4 U 8/17

DRsp Nr. 2019/3817

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages Verwirkung des Widerrufsrechts

1. Eine Belehrung, wonach die Frist für die Ausübung des Rechts auf Widerruf einer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages führenden Willenserklärungen "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" beginnt, genügt nicht dem Deutlichkeitsgebot. 2. Die Ausübung des Widerrufsrechts widerspricht nicht allein deshalb Treu und Glauben, weil der Darlehensnehmer zuvor eine Kündigung des Darlehensvertrages nach § 489 BGB erklärt hat.

Das erstinstanzliche Urteil wird hinsichtlich des Feststellungstenors zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag mit den Klägern zu Nr. X kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht.

Auf die Berufung der Kläger wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 13.12.2016, Az. 1 O 286/15, teilweise abgeändert und wie folgt ergänzt:

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Kläger 5.274,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2017 zu zahlen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.