OLG Stuttgart - Urteil vom 26.05.2020
6 U 137/19
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 242; EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3; EGBGB Art. 247 § 12 Abs. 1 S. 3; RL 2008/48/EG;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 12.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 263/18

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines VerbraucherdarlehensvertragesVoraussetzungen der Verwirkung der Rechte des Verbrauchers nach vollständiger Rückführung des DarlehensVoraussetzungen der Gesetzlichkeitsfiktion der Verwendung der Musterbelehrung

OLG Stuttgart, Urteil vom 26.05.2020 - Aktenzeichen 6 U 137/19

DRsp Nr. 2021/10879

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages Voraussetzungen der Verwirkung der Rechte des Verbrauchers nach vollständiger Rückführung des Darlehens Voraussetzungen der Gesetzlichkeitsfiktion der Verwendung der Musterbelehrung

1. Das Umstandsmoment der Verwirkung (hier: der Ausübung der Rechte des Darlehensnehmers nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages) setzt voraus, dass der Darlehensgeber sich durch das Verhalten des Verbrauchers veranlasst sehen konnte, Dispositionen über die Darlehensvaluta zu treffen. Hiervon kann ausgegangen werden, wenn das Darlehen auf eigenen Wunsch des Verbrauchers vollständig zurückgeführt worden ist und die Sicherheiten freigegeben worden sind. 2. Die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § § 6 Abs. 2 S. 3,12 Abs. 1 S. 3 EGBGB ist anzuwenden, auch wenn der Inhalt der Muster Widerrufsinformation in Anlage zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs teilweise nicht mit den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie (2008/48/EG) in Einklang steht, weil das gesetzliche Muster durch die Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB nicht ausreichend klar und prägnant über die Modalitäten der Berechnung der Widerrufsfrist informiert (EuGH – C-66 / 19 – 6. 20.3.2020). Eine richtlinienkonforme Auslegung contra legem kommt nicht in Betracht.

Tenor

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