LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.06.2020
L 13 SB 119/20
Normen:
SGG § 105; SGB IX;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 23.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SB 295/19

Anforderungen an die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage im sozialgerichtlichen Verfahren in einem Rechtsstreit um die Zuerkennung von Merkzeichen nach dem SGB IX

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.06.2020 - Aktenzeichen L 13 SB 119/20

DRsp Nr. 2021/2449

Anforderungen an die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage im sozialgerichtlichen Verfahren in einem Rechtsstreit um die Zuerkennung von Merkzeichen nach dem SGB IX

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 23.03.2020 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Dem Kläger werden Mutwillenskosten in Höhe von 225,00 EUR auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 105; SGB IX;

Tatbestand

Der im Jahr 1983 geborene Kläger begehrt die Erteilung eines Widerspruchsbescheids über die Merkzeichen "G", "B" und "RF".

Der Kläger leidet insbesondere unter psychiatrischen Gesundheitsbeeinträchtigungen. Auf seinen am 21.07.2015 bei dem Amt für Versorgung und Soziales E eingegangenen Antrag stellte dieses mit Bescheid vom 11.11.2015 einen GdB von 30 fest. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 30.11.2015 Widerspruch ein, dem das Amt für Versorgung und Soziales E mit Änderungsbescheid vom 02.03.2016 teilweise abhalf und einen GdB von 40 feststellte. Mit weiterem Schreiben vom 05.03.2016 teilte der Kläger dem Amt für Versorgung und Soziales E mit, dass auch ein GdB von 40 zu niedrig bemessen sei. Mit weiterem Abhilfebescheid vom 15.04.2016 stellte das Amt für Versorgung und Soziales E einen GdB von 50 fest und lehnte das Vorliegen von Merkzeichen ab.