BAG - Urteil vom 08.05.2018
9 AZR 531/17
Normen:
GG Art. 19 Abs. 1 S. 1; GG Art. 20 Abs. 3; Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (LVwG) § 113 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 611; Gesetz über die Hochschulen im Lande Schleswig-Holstein und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.05.2000 (HSG aF) § 101 Abs. 1 S. 3; Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein vom 28.02.2007 und in der Fassung vom 05.02.2016 (HSG) § 66 Abs. 2 S. 1; HRG § 55; VwVfG § 43; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 196
AuR 2018, 533
BB 2018, 2099
EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 32
EzA-SD 2018, 10
NZA 2019, 495
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 31.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 309/16
ArbG Lübeck, vom 02.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1594 b/16

Anforderungen an ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art bei Lehrbeauftragen an HochschulenBindende Wirkung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes im ArbeitsgerichtsverfahrenPrüfung eines angemessenen Schutzes für die Lehrbeauftragen an Hochschulen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art durch die Arbeitsgerichtsbarkeit

BAG, Urteil vom 08.05.2018 - Aktenzeichen 9 AZR 531/17

DRsp Nr. 2018/11313

Anforderungen an ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art bei Lehrbeauftragen an Hochschulen Bindende Wirkung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes im Arbeitsgerichtsverfahren Prüfung eines angemessenen Schutzes für die Lehrbeauftragen an Hochschulen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art durch die Arbeitsgerichtsbarkeit

Orientierungssätze: 1. Lehrbeauftragte an Hochschulen, die durch Verwaltungsakt mit bestimmten Lehrverpflichtungen im Semester betraut werden, stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art (Rn. 21 ff.). 2. Ein bestandskräftiger Verwaltungsakt entfaltet selbst dann eine die Gerichte für Arbeitssachen bindende Tatbestandswirkung, wenn er rechtswidrig ist. Diese entfällt jedoch, wenn der Verwaltungsakt nichtig ist (Rn. 33).