BAG - Urteil vom 13.12.2018
2 AZR 370/18
Normen:
BGB § 276 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BGB § 626 Nr. 274
ArbRB 2019, 100
AuR 2019, 188
AuR 2019, 239
BB 2019, 500
BB 2019, 636
EzA-SD 2019, 6
NJW 2019, 1161
NZA 2019, 445
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 29.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 61/17
ArbG Mannheim, vom 21.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 63/17

Anforderungen an eine fristlose KündigungFalsches Ausfüllen von Überstundenformularen als schwerer Vertrauensbruch und Grund zur fristlosen KündigungPrüfungsmaßstab für die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung bei einer fristlosen KündigungVerschulden durch Fahrlässigkeit oder Vorsatz im zivilrechtlichen SinnBerücksichtigung bewussten kollektiven Zusammenwirkens zum Nachteil des Arbeitgebers bei einer fristlosen Kündigung

BAG, Urteil vom 13.12.2018 - Aktenzeichen 2 AZR 370/18

DRsp Nr. 2019/2257

Anforderungen an eine fristlose Kündigung Falsches Ausfüllen von Überstundenformularen als schwerer Vertrauensbruch und Grund zur fristlosen Kündigung Prüfungsmaßstab für die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung bei einer fristlosen Kündigung Verschulden durch Fahrlässigkeit oder Vorsatz im zivilrechtlichen Sinn Berücksichtigung bewussten kollektiven Zusammenwirkens zum Nachteil des Arbeitgebers bei einer fristlosen Kündigung

Orientierungssätze: 1. Das vorsätzlich falsche Ausfüllen von Formularen zur Erfassung von Überstunden ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darzustellen (Rn. 17). 2. Die außerordentliche Kündigung dient nicht der Sanktion pflichtwidrigen Verhaltens in der Vergangenheit. Bei der erforderlichen Interessenabwägung kann nicht auf die Grundsätze der Strafzumessung gemäß § 46 StGB abgestellt werden (Rn. 38). 3. Das bewusste, kollusive Zusammenwirken mit anderen Beschäftigten zum Nachteil des Arbeitgebers kann bei der Interessenabwägung zulasten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sein (Rn. 53).

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 29. Mai 2018 - 19 Sa 61/17 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 21. September 2017 - - abgeändert: