LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.02.2019
8 Sa 298/18
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 6; ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2; BGB § 242; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 08.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 17/18

Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung bei mehreren StreitgegenständenAnspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der PersonalakteDirektionsrecht des Arbeitgebers im Rahmen billigen ErmessensLeistungsbestimmung nach billigem ErmessenBeharrliche Arbeitsverweigerung als Kündigungsgrund

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.02.2019 - Aktenzeichen 8 Sa 298/18

DRsp Nr. 2019/7179

Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung bei mehreren Streitgegenständen Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte Direktionsrecht des Arbeitgebers im Rahmen billigen Ermessens Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen Beharrliche Arbeitsverweigerung als Kündigungsgrund

1. Bei einer Entscheidung des Arbeitsgerichts über mehrere Streitgegenstände muss sich die Berufungsbegründung konkret mit jedem einzelnen Streitgegenstand befassen. Fehlt für einen Gegenstand eine ausreichende Begründung, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig.2. Ein Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte kann bestehen, wenn die Abmahnung inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt oder wenn kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers an ihrem Verbleib in der Personalakte besteht.3. Der Umfang des Weisungsrechts des Arbeitgebers ergibt sich aus § 106 GewO. Er hat dabei die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen, d.h. gerecht, abgewogen und unter angemessener Abwägung der beiderseitigen Interessen vorzunehmen.