BSG - Beschluss vom 03.05.2017
B 4 SF 3/17 S
Normen:
SGG § 57 Abs. 1 S. 1; SGG § 58 Abs. 1 Nr. 5; SGG § 58 Abs. 2; SGG § 74; ZPO § 60;
Fundstellen:
NZS 2017, 879
Vorinstanzen:
SG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 52 AS 4045/16
SG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 2635/16
SG Hildesheim, - Vorinstanzaktenzeichen 26 AS 1291/16

Anforderungen an eine Zuständigkeitsbestimmung im sozialgerichtlichen Verfahren in Konstellationen einer Bedarfsgemeinschaft

BSG, Beschluss vom 03.05.2017 - Aktenzeichen B 4 SF 3/17 S

DRsp Nr. 2017/13774

Anforderungen an eine Zuständigkeitsbestimmung im sozialgerichtlichen Verfahren in Konstellationen einer Bedarfsgemeinschaft

Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGG liegen in Konstellationen einer Bedarfsgemeinschaft nicht vor, wenn das bereits mit der Sache befasste Gericht die Verfahren trennen will und von sich aus das zuständige Gericht zum Zwecke der Verweisung bestimmen kann. Eine vergleichbare Fallgestaltung liegt auch vor, wenn die zuständigen Kammervorsitzenden verschiedener Sozialgerichte zutreffend davon ausgehen, dass - trotz inhaltlicher Bezogenheit der verschiedenen Verfahren aufeinander - eine Zuständigkeit ihrer Gerichte für die Klagen gegeben ist.

Die Anträge der Kläger auf Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts in den zuvor bezeichneten Verfahren werden abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 57 Abs. 1 S. 1; SGG § 58 Abs. 1 Nr. 5; SGG § 58 Abs. 2; SGG § 74; ZPO § 60;

Gründe:

I