LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.10.2020
5 Sa 200/19
Normen:
KSchG § 4; TVG § 12a; BGB § 612a;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 18.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 953/18

Anforderungen an Redakteur als Mitarbeiter im Arbeitsverhältnis einer RundfunkanstaltRedakteur als arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 12a TVGKein Arbeitsverhältnis bei fehlendem WeisungsrechtMitbestimmungsrecht des Personalrats bei bestehendem Arbeitsverhältnis

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.10.2020 - Aktenzeichen 5 Sa 200/19

DRsp Nr. 2021/4519

Anforderungen an Redakteur als Mitarbeiter im Arbeitsverhältnis einer Rundfunkanstalt Redakteur als arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 12a TVG Kein Arbeitsverhältnis bei fehlendem Weisungsrecht Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei bestehendem Arbeitsverhältnis

1. Ein Redakteur ist als programmgestaltender Mitarbeiter in einer Rundfunkanstalt nur eine arbeitnehmerähnliche Person, wenn er nicht die überwiegende Zeit für den Sender tätig ist oder keinen wesentlichen Einfluss auf die Programmgestaltung hat. 2. Eine bloße Beendigungsmitteilung gilt nicht als Verstoß gegen das Anhörungsrecht des Personalrats.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 18. April 2019, Az. 3 Ca 953/18, teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 4; TVG § 12a; BGB § 612a;

Tatbestand

Die Parteien streiten zweitinstanzlich im Wesentlichen darüber, ob zwischen ihnen seit dem 01.05.2000 ein Arbeitsverhältnis besteht und dieses durch eine Kündigung der Beklagten vom 14.06. zum 31.12.2018 beendet worden ist.

1. 2. 3. 4. 5. 6.