LAG Düsseldorf - Urteil vom 19.02.2019
3 Sa 559/17
Normen:
BGB § 626; KSchG § 9; ArbGG § 67; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2019, 6
LAGE BGB 2002 § 626 Nr. 82
NZA-RR 2019, 530
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 12.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1093/16

Anforderungen an VerdachtskündigungStatthaftigkeit der BerufungsbegründungUnerreichbarkeit einer Zeugenvernehmung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2019 - Aktenzeichen 3 Sa 559/17

DRsp Nr. 2019/11945

Anforderungen an VerdachtskündigungStatthaftigkeit der BerufungsbegründungUnerreichbarkeit einer Zeugenvernehmung

1. Die Unterschlagung einer im Eigentum des Arbeitgebers oder seines Auftraggebers stehenden Sache (hier: Sauerstoffgerät im Wert von zumindest 1.500,- €) stellt ebenso wie der dringende Verdacht einer solchen Tatbegehung an sich einen wichtigen Grund zur fristlosen (Tat- bzw. Verdachts-)Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar. Dem kündigenden Arbeitgeber obliegt allerdings der Nachweis der Tatbegehung bei der Tatkündigung bzw. der Nachweis der den dringenden Verdacht begründenden Tatsachen bei der Verdachtskündigung.