BGH - Teilurteil vom 12.12.2019
IX ZR 77/19
Normen:
KWG § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; KWG § 32 Abs. 1 S. 1; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 307 Abs. 3 S. 2; BGB § 823 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2020, 399
DB 2020, 332
DStR 2020, 398
DZWIR 2020, 580
MDR 2020, 298
NJW-RR 2020, 292
NZI 2020, 269
WM 2020, 311
ZIP 2020, 310
ZInsO 2020, 1123
Vorinstanzen:
AG Lübeck, vom 19.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 33 C 3293/14
LG Lübeck, vom 02.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 S 137/15

Anforderungen des Transparenzgebots an die Verständlichkeit einer mit einem Verbraucher als Darlehensgeber formularmäßig vereinbarten Rangrücktrittsklausel

BGH, Teilurteil vom 12.12.2019 - Aktenzeichen IX ZR 77/19

DRsp Nr. 2020/2535

Anforderungen des Transparenzgebots an die Verständlichkeit einer mit einem Verbraucher als Darlehensgeber formularmäßig vereinbarten Rangrücktrittsklausel

Zu den Anforderungen des Transparenzgebots an die Verständlichkeit einer mit einem Verbraucher als Darlehensgeber formularmäßig vereinbarten Rangrücktrittsklausel.

Tenor

Hinsichtlich der Kostenforderung von 438,46 € nebst Zinsen ist der Rechtsstreit unterbrochen.

Im Übrigen wird das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 2. Juni 2016 auf die Revision der Klägerin - und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Landgericht die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Lübeck vom 19. Mai 2015 hinsichtlich des Anspruchs gegen den damaligen Beklagten F. R. auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 4.572 € zurückgewiesen hat. Die Klage auf Feststellung gegenüber dem beklagten Insolvenzverwalter, dass die Forderung in Höhe von 4.572 € auf einer vorsätzlich unerlaubten Handlung des Schuldners beruht, wird als unzulässig abgewiesen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

KWG § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; KWG § 32 Abs. 1 S. 1; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 307 Abs. 3 S. 2; BGB § 823 Abs. 2;

Tatbestand