BSG - Beschluss vom 31.05.2017
B 5 R 29/16 BH
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 04.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 228/16
SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 1065/12

Angabe einer ladungsfähigen AnschriftZulässigkeitsvoraussetzung für eine Klage

BSG, Beschluss vom 31.05.2017 - Aktenzeichen B 5 R 29/16 BH

DRsp Nr. 2017/13927

Angabe einer ladungsfähigen Anschrift Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Klage

1. Die Zulässigkeit der Klage setzt regelmäßig die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift voraus. 2. Im Hinblick auf den aus Art. 19 Abs. 4 GG fließenden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz kann diese Angabe ausnahmsweise entfallen, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen, etwa ein fehlender Wohnort wegen Obdachlosigkeit oder ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse. 3. In diesen Fällen müssen dem Gericht aber die insoweit maßgebenden Gründe unterbreitet werden, damit es prüfen kann, ob ausnahmsweise auf die Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift des Klägers verzichtet werden kann. 4. Wird die Angabe der Anschrift hingegen schlechthin oder ohne zureichenden Grund verweigert, liegt keine ordnungsgemäße Klageerhebung vor. 5. Ebenso ist geklärt, dass die Angabe der ladungsfähigen Anschrift in der Berufungsschrift nicht Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung ist.

Das Gesuch des Klägers, die Richter des 5. Senats des Bundessozialgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.