BGH - Beschluss vom 23.10.2018
XI ZB 3/16
Normen:
InvG a.F. § 41 Abs. 5 Hs. 2; InvG a.F. § 127 Abs. 1; InvG a.F. § 127 Abs. 5; KAGB § 165 Abs. 3 Nr. 8; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2; KapMuG § 1 Abs. 1;
Fundstellen:
AG 2019, 210
BGHZ 220, 100
MDR 2019, 235
NJW-RR 2019, 301
NZG 2019, 181
WM 2019, 20
ZIP 2019, 25
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 28.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 21 OH 2/14
OLG Frankfurt/Main, vom 13.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Kap 1/14

Angabe in einem Verkaufsprospekt einer Kapitalanlagegesellschaft bzgl. Verwendung eines Teils der ihr aus dem Sondervermögen geleisteten Vergütungen für wiederkehrende Vergütungen an Vermittler von Anteilen als Vermittlungsfolgeprovision; Geltung der Sonderverjährungsfrist für Schadensersatzansprüche auch bei vorsätzlich unrichtiger oder unvollständiger Prospektangabe; Aufklärungspflichtverletzung durch Verwenden eines fehlerhaften Verkaufsprospekts bei Anbahnung des Investmentvertrags hinsichtlich Schadensersatzanspruchs; Statthaftigkeit von Feststellungszielen zu Aufklärungsfehlern im Kapitalanleger-Musterverfahren

BGH, Beschluss vom 23.10.2018 - Aktenzeichen XI ZB 3/16

DRsp Nr. 2019/265

Angabe in einem Verkaufsprospekt einer Kapitalanlagegesellschaft bzgl. Verwendung "eines Teils" der ihr aus dem Sondervermögen geleisteten Vergütungen für wiederkehrende Vergütungen an Vermittler von Anteilen als Vermittlungsfolgeprovision; Geltung der Sonderverjährungsfrist für Schadensersatzansprüche auch bei vorsätzlich unrichtiger oder unvollständiger Prospektangabe; Aufklärungspflichtverletzung durch Verwenden eines fehlerhaften Verkaufsprospekts bei Anbahnung des Investmentvertrags hinsichtlich Schadensersatzanspruchs; Statthaftigkeit von Feststellungszielen zu Aufklärungsfehlern im Kapitalanleger-Musterverfahren

a) Die Angabe in einem Verkaufsprospekt, die Kapitalanlagegesellschaft verwende "einen Teil" der ihr aus dem Sondervermögen geleisteten Vergütungen für wiederkehrende Vergütungen an Vermittler von Anteilen als Vermittlungsfolgeprovision, genügt den gesetzlichen Anforderungen des § 41 Abs. 5 Halbs. 2 InvG aF (jetzt: § 165 Abs. 3 Nr. 8 KAGB).