LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.06.2019
7 Sa 373/18
Normen:
BGB § 293; BUrlG § 5 Abs. 1 Buchst. c);
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 27.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 347/18

Angebot des Arbeitnehmers zur Erbringung vertraglicher Arbeitsleistung zur richtigen Zeit am richtigen Ort

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.06.2019 - Aktenzeichen 7 Sa 373/18

DRsp Nr. 2019/13707

Angebot des Arbeitnehmers zur Erbringung vertraglicher Arbeitsleistung zur richtigen Zeit am richtigen Ort

Der Arbeitnehmer muss seine Arbeitskraft so anbieten, dass sie den vertraglichen Verpflichtungen entspricht. Ort, Zeit sowie Art und Weise sind dabei zu beachten. Ferner muss der Arbeitnehmer auch fähig und willig sein.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 27. September 2018, Az.: 6 Ca 347/18, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 293; BUrlG § 5 Abs. 1 Buchst. c);

Tatbestand

Die Parteien streiten über Annahmeverzugsvergütung und Urlaubsabgeltung.

Der am 30. Mai 1946 geborene Kläger war in der Zeit vom 4. April 2016 bis zum 30. April 2018 bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Die Parteien schlossen unter dem 4. April 2016 einen schriftlichen Arbeitsvertrag, wegen dessen Inhalts auf Bl. 4 f. d. A. Bezug genommen wird. Nach § 5 Abs. 1 des Arbeitsvertrags erhielt der Kläger monatlich eine Vergütung auf Stundenlohnbasis bei einem Stundenlohn von 11,50 €. Der Jahresurlaub betrug nach § 8 Ziffer 1 S. 2 des Arbeitsvertrages 24 Arbeitstage pro Kalenderjahr. Im Übrigen galten die Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes8 Ziffer 3 des Arbeitsvertrages).

Der Kläger hat - zusammengefasst - vorgetragen,

1. 2.