BAG - Urteil vom 16.05.2017
9 AZR 377/16
Normen:
BBiG § 17 Abs. 1; BGB § 288 Abs. 1 S. 2; BGB § 291; BGB § 612 Abs. 2; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;
Fundstellen:
AP BBiG § 17 Nr. 15
EzA BBiG 2005 § 17 Nr. 5
NZA 2017, 1129
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 20.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 71/14
ArbG Gera, vom 10.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 61/13

Angemessene Ausbildungsvergütung nach der Verkehrsanschauung auf der Grundlage des BerufsbildungsgesetzesEinschlägige Tarifverträge als Maßstab für die VerkehrsanschauungUnterschreitung der angemessenen Ausbildungsvergütung in besonderen Fällen

BAG, Urteil vom 16.05.2017 - Aktenzeichen 9 AZR 377/16

DRsp Nr. 2017/9020

Angemessene Ausbildungsvergütung nach der Verkehrsanschauung auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes Einschlägige Tarifverträge als Maßstab für die Verkehrsanschauung Unterschreitung der angemessenen Ausbildungsvergütung in besonderen Fällen

Orientierungssätze: 1. Für die Beurteilung der Angemessenheit einer Ausbildungsvergütung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG ist die Verkehrsanschauung maßgeblich. Wichtigster Anhaltspunkt für die Verkehrsanschauung sind die einschlägigen Tarifverträge. 2. Eine Ausbildungsvergütung ist in der Regel nicht angemessen iSv. § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG, wenn sie die in einem einschlägigen Tarifvertrag enthaltenen Vergütungen um mehr als 20 vH unterschreitet. 3. Eine Unterschreitung des Tarifniveaus um mehr als 20 vH kann gerechtfertigt sein, wenn die Ausbildungsvergütung zu 100 vH durch Spenden Dritter finanziert wird und der Ausbildende den Zweck verfolgt, die Jugendarbeitslosigkeit zu bekämpfen und auch Jugendlichen eine qualifizierte Ausbildung zu vermitteln, die sie ohne Förderung nicht erlangen könnten. Dies setzt voraus, dass bei Abschluss des Berufsausbildungsvertrags ein besonderer Unterstützungs- und Förderungsbedarf in der Person des jeweiligen Auszubildenden begründet ist.