LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 09.10.2019
5 Oa 1/18
Normen:
EMRK Art. 6 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3; GVG § 198 Abs. 6 Nr. 1; GVG § 201 Abs. 2 S. 1;

Angemessene Verfahrensdauer von GerichtsprozessenErfolglose Entschädigungsklage bei Verfahrensdauer von zwei bis drei Jahren für zwei Instanzen

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09.10.2019 - Aktenzeichen 5 Oa 1/18

DRsp Nr. 2019/17271

Angemessene Verfahrensdauer von Gerichtsprozessen Erfolglose Entschädigungsklage bei Verfahrensdauer von zwei bis drei Jahren für zwei Instanzen

1. Die Angemessenheit einer Verfahrensdauer richtet sich nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Dem Gericht muss auf jeden Fall eine ausreichende Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen, die der Schwierigkeit und Komplexität der Rechtssache angemessen Rechnung trägt. 2. Eine Verfahrensdauer von drei Jahren für zwei Instanzenzüge ist nicht als unangemessen lang anzusehen. Die Komplexität eines Eingruppierungsstreits und auch eine angespannte personelle Situation am Gericht sind keine außergewöhnlichen Ursachen für eine besonders lange Verfahrensdauer. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist zu entnehmen, dass vorbehaltlich solcher besonderer Umstände eine Verfahrensdauer von eineinhalb bis zu zwei Jahren je Instanz in der Regel nicht gegen Art. 6 EMRK verstößt.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EMRK Art. 6 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3; GVG § 198 Abs. 6 Nr. 1; GVG § 201 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand: