BGH - Urteil vom 16.01.2018
VI ZR 498/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; EMRK Art. 8 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1; GG Art. 12; StGB § 193;
Fundstellen:
DB 2018, 630
MDR 2018, 473
NJW 2018, 2882
VersR 2018, 492
ZIP 2018, 2224
ZUM 2018, 527
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 29.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 322 O 379/15
OLG Hamburg, vom 18.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 139/16

Angriff von Teilen einer komplexen Gesamtaussage bzgl. Sinndeutung einer Äußerung und Eingriffs in das Unternehmerpersönlichkeitsrecht (hier: Meinungsäußerung i.R.e. Gesellschafterstreits)

BGH, Urteil vom 16.01.2018 - Aktenzeichen VI ZR 498/16

DRsp Nr. 2018/3383

Angriff von Teilen einer komplexen Gesamtaussage bzgl. Sinndeutung einer Äußerung und Eingriffs in das Unternehmerpersönlichkeitsrecht (hier: Meinungsäußerung i.R.e. Gesellschafterstreits)

Zu der zutreffenden Sinndeutung einer Äußerung und zu den Voraussetzungen eines Eingriffs in das Unternehmerpersönlichkeitsrecht, wenn lediglich Teile einer komplexen Gesamtaussage angegriffen werden (hier: Meinungsäußerung im Rahmen eines Gesellschafterstreits).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 18. Oktober 2016 aufgehoben.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 22 - vom 29. April 2016 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; EMRK Art. 8 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1; GG Art. 12; StGB § 193;

Tatbestand

Die Klägerin, eine Unternehmergesellschaft, nimmt den Beklagten vor dem Hintergrund eines auch öffentlich ausgetragenen Streits ihrer Gesellschafter auf Unterlassung der Verbreitung von Äußerungen ihrer Gesellschafterin G. in Anspruch.