Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 18. Oktober 2016 aufgehoben.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 22 - vom 29. April 2016 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Die Klägerin, eine Unternehmergesellschaft, nimmt den Beklagten vor dem Hintergrund eines auch öffentlich ausgetragenen Streits ihrer Gesellschafter auf Unterlassung der Verbreitung von Äußerungen ihrer Gesellschafterin G. in Anspruch.
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