Anlage: Anhang über an Bildschirmarbeitsplätze zu stellende Anforderungen BildscharbV
Stand: 31.08.2015
zuletzt geändert durch:
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1474

Anlage: Anhang über an Bildschirmarbeitsplätze zu stellende Anforderungen BildscharbV Bildschirmarbeitsverordnung

Anlage: Anhang über an Bildschirmarbeitsplätze zu stellende Anforderungen

BildscharbV ( Bildschirmarbeitsverordnung )

Anhang
Bildschirmgerät und Tastatur 1. Die auf dem Bildschirm dargestellten Zeichen müssen scharf, deutlich und ausreichend groß sein sowie einen angemessenen Zeichen- und Zeilenabstand haben. 2. Das auf dem Bildschirm dargestellte Bild muß stabil und frei von Flimmern sein; es darf keine Verzerrungen aufweisen. 3. Die Helligkeit der Bildschirmanzeige und der Kontrast zwischen Zeichen und Zeichenuntergrund auf dem Bildschirm müssen einfach einstellbar sein und den Verhältnissen der Arbeitsumgebung angepaßt werden können. 4. Der Bildschirm muß frei von störenden Reflexionen und Blendungen sein. 5. Das Bildschirmgerät muß frei und leicht drehbar und neigbar sein. 6. Die Tastatur muß vom Bildschirmgerät getrennt und neigbar sein, damit die Benutzer eine ergonomisch günstige Arbeitshaltung einnehmen können. 7. Die Tastatur und die sonstigen Eingabemittel müssen auf der Arbeitsfläche variabel angeordnet werden können. Die Arbeitsfläche vor der Tastatur muß ein Auflegen der Hände ermöglichen. 8. Die Tastatur muß eine reflexionsarme Oberfläche haben. 9. Form und Anschlag der Tasten müssen eine ergonomische Bedienung der Tastatur ermöglichen. Die Beschriftung der Tasten muß sich vom Untergrund deutlich abheben und bei normaler Arbeitshaltung lesbar sein.