Anlage: (zu Artikel 1 § 1 Abs. 1) MuSchArbV
Stand: 23.05.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts, BGBl. I S. 1228

Anlage: (zu Artikel 1 § 1 Abs. 1) MuSchArbV Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz

Anlage: (zu Artikel 1 § 1 Abs. 1)

MuSchArbV ( Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz )

Anlage 1
Nicht erschöpfende Liste der chemischen Gefahrstoffe und biologischen Arbeitsstoffe, der physikalischen Schadfaktoren sowie der Verfahren und Arbeitsbedingungen nach § 1 Abs. 1 A. Gefahr- und Arbeitsstoffe (Agenzien) und Schadfaktoren 1. Chemische Gefahrstoffe Folgende chemische Gefahrstoffe, soweit bekannt ist, daß sie die Gesundheit der schwangeren Arbeitnehmerin und des ungeborenen Kindes gefährden und soweit sie noch nicht in Anlage 2 dieser Verordnung aufgenommen sind: a. Stoffe und Gemische, die die Kriterien für die Einstufung in eine oder mehrere der folgenden Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien mit einem oder mehreren der folgenden Gefahrenhinweise nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates erfüllen, sofern sie noch nicht in Anlage 2 aufgenommen sind, aa) Keimzellmutagenität, Kategorie 1 A, 1 B oder 2 (H340, H341), bb) Karzinogenität, Kategorie 1 A, 1 B oder 2 (H350, H350i, H351), cc) Reproduktionstoxizität, Kategorie 1 A, 1 B oder 2 oder die zusätzliche Kategorie im Fall von Wirkungen auf oder über die Laktation (H360, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H361, H361d, H361fd, H362), dd) spezifische Zielorgan-Toxizität nach einmaliger Exposition, Kategorie 1 oder 2 (H370, H371), b.