BVerfG - Beschluss vom 03.09.2018
1 BvR 552/17
Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; KSchG § 17;
Fundstellen:
ZInsO 2018, 2721
Vorinstanzen:
BAG, vom 22.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AZR 276/16

Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung bei grundsätzlicher Bedeutung i.R.e. Massenentlassungsverfahrens

BVerfG, Beschluss vom 03.09.2018 - Aktenzeichen 1 BvR 552/17

DRsp Nr. 2018/16549

Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung bei grundsätzlicher Bedeutung i.R.e. Massenentlassungsverfahrens

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; KSchG § 17;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin ist von einem Massenentlassungsverfahren betroffen. Ihre Kündigungsschutzklage blieb - soweit hier von Bedeutung - ohne Erfolg. Sie rügt mit der Verfassungsbeschwerde insbesondere eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Das Bundesarbeitsgericht habe - wie das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in einem parallelen Verfahren - den Gerichtshof der Europäischen Union fragen müssen, wie die Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. Nr. L 225 vom 12. August 1998, S. 16) zu verstehen sei, um im Rahmen des § 17 KSchG entscheiden zu können, welche Auskünfte ein konzernabhängiger Arbeitgeber dem Betriebsrat erteilen und worüber er diesen unterrichten müsse, um eine Beratung über die Vermeidung von Entlassungen oder die Abmilderung der Folgen zu ermöglichen. Desgleichen habe das Bundesarbeitsgericht im Wege der Vorlage nach Art. klären müssen, wie in arbeitsgerichtlichen Verfahren die Darlegungslasten in einem solchen Streit um Massenentlassungen in einem Konzern verteilt seien.