BVerfG - Beschluss vom 30.07.2020
1 BvR 1082/20
Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 93a Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; MVVRL § 3 Abs. 2 Anl. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 22.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 153/20

Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung bei hinreichender Begründung; Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse für eine LDL-Apherese als Anspruch eines Krankenversicherten

BVerfG, Beschluss vom 30.07.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 1082/20

DRsp Nr. 2020/12499

Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung bei hinreichender Begründung; Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse für eine LDL-Apherese als Anspruch eines Krankenversicherten

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Der Antrag auf Erstattung der Auslagen wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen nach § 34a Absatz 2 oder Absatz 3 Bundesverfassungsgerichtsgesetz nicht vorliegen.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 93a Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; MVVRL § 3 Abs. 2 Anl. 1;

[Gründe]

Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für eine LDL-Apherese im Rahmen eines sozialgerichtlichen Eilverfahrens.